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§ 39 BörsZulV - Gewährleistete Wertpapiere

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, muß der Prospekt enthalten

  1. 1.
    über den Emittenten die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, den §§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30;
  2. 2.
    über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat die Angaben gemäß den §§ 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30.

(2) Ist der Emittent oder die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unternehmen, das Überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens hat oder eine in § 37 Abs. 3 genannte Gesellschaft so ist insoweit § 37 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine Gesellschaft im Sinne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, ist § 35 Abs. 3 anzuwenden.

(3) Haben mehrere Personen oder Gesellschaften die Gewährleistung übernommen, muß der Prospekt über jede von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Zulassungsstelle kann eine Kürzung dieser Angaben zulassen, wenn sie die Aussagekraft des Prospekts nicht wesentlich beeinträchtigt

(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung übernommen worden ist, müssen vom Publikum am Sitz des Emittenten oder bei seinen Zahlstellen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der Verträge an Personen auszuhändigen, die sich über die Wertpapiere unterrichten wollen.