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  • ab 01.05.1973 (aktuelle Fassung)

§ 19 HEEG - Wirkung der Besitzeinweisung, Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Amtliche Abkürzung
HEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluss bezeichneten Zeitpunkt dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. 2Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, soweit die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) 1Die Besitzeinweisungsentschädigung ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird. 2Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)