§ 24 HSchG - Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) 1Das Gymnasium umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 13. 2Die Mittelstufe (Sekundarstufe I) kann 5-jährig (Jahrgangstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) oder parallel 5-jährig und 6-jährig organisiert werden. 3Endet ein Gymnasium mit dem Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I), ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsgangs zu erleichtern.
(3) 1Die Entscheidung über die 5- oder 6-jährige oder parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) trifft die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. 2Die Entscheidung ist durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. 3Auf der Grundlage einer solchen Entscheidung kann gegenüber dem Schulträger kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. 4Eine Organisationsänderung nach Satz 1 wird ab dem Schuljahr umgesetzt, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangstufe 5. 5In einen Wechsel von der 5-jährigen in die 6-jährige Organisation der Mittelstufe wird, sofern der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 1 dies vorsieht, der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits bestehende Jahrgang 5 einbezogen, wenn sich in einer anonymisierten Befragung durch die Schulaufsichtsbehörde die betroffenen Eltern einstimmig für den Wechsel aussprechen. 6Bei einem nicht einstimmigen Befragungsergebnis werden, sofern der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 1 dies vorsieht, parallele Klassen mit unterschiedlicher Organisation gebildet, wenn die Zahl der Stimmen und der anschließenden Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern ausreichend ist für die Bildung jeweils eigener Klassen nach den Regelungen über den Mindestwert für die Größe von Klassen. 7Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung nicht mit. 8Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen eine Stimme für jedes Kind. 9Für eine Einbeziehung weiterer Jahrgänge bis einschließlich des Jahrgangs 7 in den Wechsel gilt Satz 5 bis 8 entsprechend.
(4) Die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 trifft bei der Errichtung eines Gymnasiums der Schulträger.