§ 24 HSchG - Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Das Gymnasium umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 13. Endet ein Gymnasium mit der Jahrgangsstufe 10, ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsganges zu erleichtern.
(3) Das Zeugnis des Gymnasiums am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3), das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichgestellt werden, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.
(4) An Gymnasien kann der Bildungsgang auf die Jahrgangsstufen 5 bis 12 verkürzt werden, wenn die personellen, curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Darüber entscheidet die Gesamtkonferenz nach den durch Rechtsverordnung näher zu regelnden Vorgaben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums. §§ 29 bis 34 gelten mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 als Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 10 bis 12 anzuwenden sind.