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§ 31 WOS - Wahl nur eines Gruppenvertreters

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

Ist bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen, so gelten für dessen Wahl und die Wahl des Ersatzmitglieds die §§ 27 bis 30 entsprechend.