§ 4 KWO LSA - Bildung der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, fordert der Wahlleiter die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen innerhalb von zwei Wochen auf, in einer Frist von einem Monat Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen muss, soll auf § 13 Abs. 2 und 3 KWG LSA hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien und Wählergruppen genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten.

(4) Der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter öffentlich bekannt.

(5) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.