§ 4 KWO LSA - Bildung der Wahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, entscheidet der Wahlleiter zunächst über die Anzahl der Beisitzer, die zur Aufgabenerfüllung des Wahlausschusses des Wahlgebietes notwendig sind, nach seinem Ermessen im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Er fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen muss, soll auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA sowie § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss.
(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien und Wählergruppen genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und ihre Stellvertreter vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA.
(4) Der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter öffentlich bekannt.
(5) Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes nach § 10a Abs. 1 KWG LSA Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes die Befugnisse des jeweiligen Wahlleiters entsprechend zu.