§ 10 NSchG - Realschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 7. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet.

(2) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.

(3) An der Realschule kann der 5. und 6. Schuljahrgang geführt werden, wenn die Zusammenarbeit mit Schulen des Sekundarbereichs I gewährleistet ist.