§ 29 LPVG - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Wuerttemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit,
- 2.
Niederlegung des Amts,
- 2a.
Rücktritt des gesamten Personalrats,
- 3.
Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
- 4.
Ausscheiden als Beschäftigter aus der Dienststelle,
- 4a.
Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt, wenn diese länger als zwölf Monate gedauert hat; bei Mitgliedern, die bereits bei Beginn der Amtszeit beurlaubt sind, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt,
- 4b.
Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr, wenn dieses bis zum Ruhestand andauert, mit dem Beginn der Freistellung,
- 4c.
Altersteilzeit im Blockmodell mit dem Beginn der Freistellung,
- 5.
Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Satz 1,
- 7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Für Waldarbeiter gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.