§ 29 LPVG - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit,
- 2.
Niederlegung des Amts,
- 3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Satz 1,
- 7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.