§ 9 KWO - Sonderstimmbezirke
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten soll die Gemeindeverwaltung Sonderstimmbezirke bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden. In Gemeinden, die in Wahlbereiche eingeteilt sind, können mehrere Einrichtungen eines Wahlbereichs zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.