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§ 27 SchulG - Untersuchungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen. Die zur Schulgesundheitspflege erforderlichen Maßnahmen regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(2) Zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 dürfen diejenigen Anamnese- und Befunddaten als personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, die für den Untersuchungszweck notwendig sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der untersuchenden Stelle, besondere Erkenntnisse und die Unterrichtung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu ihren Unterlagen zu nehmen. Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über die persönlichen Angelegenheiten der Eltern nicht befragt werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen nur innerhalb der untersuchenden Stelle gespeichert, verändert und genutzt werden.

(3) Die untersuchende Stelle darf nur das für die Schule oder die zuständige Stelle maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung mitteilen. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn

  1. 1.
    die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch die untersuchende Stelle die Einwilligung versagt haben und die Übermittlung nach Entscheidung der untersuchenden Stelle im Interesse der Schülerin oder des Schülers notwendig ist,
  2. 2.
    die Übermittlung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(4) Die untersuchende Stelle hat die Schülerinnen und Schüler in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung zu unterrichten. Besondere Erkenntnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Schülerinnen, Schülern und Eltern ist Gelegenheit zur Besprechung der Testergebnisse, Gutachten und Untersuchungsergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. § 30 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.

(5) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden.