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§ 118 KWO - Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 28 amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenem Aufdruck und dem Firmenaufdruck des Herstellers keine Kennzeichen haben.

(3) Der Stimmzettel enthält eine Hinweis auf den Inhalt der Frage und die Möglichkeit, die vorgelegte Frage mit "Ja" oder "Nein" durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten. Stehen mehrere Fragen zur Abstimmung, werden diese in der durch § 90 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe der Antragsteller nacheinander aufgeführt.

(4) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 39 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend anzuwenden. Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Fragen mehrmals mit "Ja" beantwortet werden.