§ 23 LBG - Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern
- 1.
mindestens
- a)
der Abschluß einer Realschule oder
- b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und entweder eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von mindestens zwei Jahren oder
- c)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
- 2.
ein Vorbereitungsdienst von mindestens 18 Monaten,
- 3.
die Ablegung der Laufbahnprüfung.