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§ 101 HmbHG - Abweichende Organisationsregelungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Hochschule Regelungen in der Grundordnung genehmigen, die eine von den §§ 79 bis 86 sowie 90 bis 92 abweichende Organisation vorsehen. Solche Regelungen müssen befristet sein.