§ 50 KWG - Beschluss der Vertretungskörperschaft
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
Die Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach §§ 25, 49 in folgender Weise zu beschließen:
- 1.
War der gewählte Bewerber nicht wählbar, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen.
- 2.
Sind beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können, so ist
- a)
wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,
- b)
wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
- 3.
Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
- 4.
Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 Satz genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.