§ 51 KWG - Verwaltungsgerichtliche EntscheidungBibliographieTitelHessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)Amtliche AbkürzungKWGNormtypGesetzNormgeberHessenGliederungs-Nr.333-7Die Klage nach § 27 steht auch dem Bewerber zu, der nach § 49 Einspruch erhoben hat.