§ 78b LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.

    auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,

  2. 2.

    nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung,

  3. 3.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,

  4. 4.

    nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entsprechen und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, daß die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zu einer Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 78c oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 78c dürfen zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 85a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach Absätzen 3 und 4 oder § 78c Abs. 1 erreicht ist und die Voraussetzungen des § 85a nicht vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.