§ 16 FAG - Ausgleich für übertragene Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen für nach deren In-Kraft-Treten übertragene Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von

1.kreisangehörige Gemeinden0,32 EUR,
2.Große Kreisstädte9,28 EUR,
3.Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften7,97 EUR,
4.Kreisfreie Städte35,28 EUR,
5.Landkreise23,17 EUR.

Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nr. 3 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand übertragener Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse im Falle des Satzes 3 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und im Falle des Satzes 4 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 SächsVerf eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 SächsVerf übertragene Aufgabe, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. § 2 Abs. 1 Satz 6 gilt für die Sätze 1 bis 5 entsprechend.