§ 55 HEG - Anhängige Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
- Amtliche Abkürzung
- HEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Für die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anhängigen Enteignungsverfahren sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung anzuwenden.
(2) Klagen gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde, durch die nach dem 1. Februar 1962 auf Grund des Gesetzes, die Enteignung von Grundeigentum betreffend in der Fassung vom 30. September 1899 (Hess. Reg. Bl. S. 677, 735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21), Entschädigungen festgesetzt oder versagt wurden, sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erheben.