§ 13 LPlG - Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
LPlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Ergänzend zum Raumordnungsgesetz ist der Entwurf des Raumordnungsplans mit seiner Begründung für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und ist ergänzend elektronisch zu veröffentlichen; wird bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens zwei Monaten auszulegen.

Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden.

Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes findet eine erneute Auslegung nur bei wesentlichen Änderungen Anwendung.