§ 21 HeilBerG M-V - Wahlordnung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur Kammerversammlung und die von der Kammversammlung durchzuführenden Wahlen erlassen die Kammern als Satzung (Wahlordnung).
(2) Die Wahlordnung muss insbesondere Vorschriften enthalten über
- 1.
die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
- 2.
die Einteilung der Wahlkreise,
- 3.
die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,
- 4.
die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,
- 5.
die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,
- 6.
die Gestaltung der Stimmzettel,
- 7.
die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,
- 8.
die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
- 9.
die Prüfung und die Anfechtung der Wahl,
- 10.
den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,
- 11.
die Durchführung von Wiederholungswahlen,
- 12.
das Verfahren für die Wahl des Vorstandes,
- 13.
die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 22).