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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 21 HeilBerG M-V - Wahlordnung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zur Kammerversammlung und die von der Kammversammlung durchzuführenden Wahlen erlassen die Kammern als Satzung (Wahlordnung).

(2) Die Wahlordnung muss insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,

  2. 2.

    die Einteilung der Wahlkreise,

  3. 3.

    die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,

  4. 4.

    die Aufstellung, die Auslegung, die Berichtigung und den Abschluss der Wählerliste,

  5. 5.

    die Zulassung und die Bekanntmachung von Wahlvorschlägen,

  6. 6.

    die Gestaltung der Stimmzettel,

  7. 7.

    die Vorbereitung der Wahl und die Stimmabgabe,

  8. 8.

    die Feststellung, die Beurkundung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,

  9. 9.

    die Prüfung und die Anfechtung der Wahl,

  10. 10.

    den Ersatz ausscheidender Mitglieder der Kammerversammlung,

  11. 11.

    die Durchführung von Wiederholungswahlen,

  12. 12.

    das Verfahren für die Wahl des Vorstandes,

  13. 13.

    die Neuwahl der Kammerversammlung auf Antrag (§ 22).