Versionsverlauf


§ 5 DiszG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 6),
  2. 2.
    Geldbuße (§ 7),
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 9) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes.