§ 5 DiszG - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz (DiszG)
- Amtliche Abkürzung
- DiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
(3) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes.