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§ 23 LfbG - Bewerberinnen und Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erworben werden.

(2) Einzelheiten über den Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Grund der Richtlinie nach Absatz 1 regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(3) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, abgewickelt werden; die Prüfung und Entscheidung erfolgt jedoch durch die für die Anerkennung zuständige Stelle.

(4) Der Vorwarnmechanismus richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. § 13b Absatz 1 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständig für die Übermittlung und Bearbeitung von Warnungen im Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) ist neben den in § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin genannten Stellen auch die für die Anerkennung einer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung zuständige Behörde sowie im Falle eines behördlichen Disziplinarverfahrens die für disziplinarrechtliche Entscheidungen zuständige Behörde, wenn die Warnung eine der folgenden Entscheidungen betrifft:

  1. 1.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Disziplinargesetzes,

  2. 2.

    Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes nicht zu Ende geführt wird, oder

  3. 3.

    Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte auf eigenen Antrag gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird und das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte.