§ 73 SächsLKrO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Auf die nach bisher geltendem Recht gewählten Kreistage finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) mit Ausnahme von §§ 89, 94 weiterhin Anwendung. Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Teils dieses Gesetzes sind nur § 29 Abs. 2 Satz 3 und § 35 anzuwenden.
(2) Auf die nach bisher geltendem Recht gewählten Landräte und Beigeordneten finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils der Kommunalverfassung weiterhin Anwendung. Von den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils dieses Gesetzes sind nur § 47 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 anzuwenden.
(3) § 3 Abs. 5 gilt auch für Satzungen und anderes Kreisrecht, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustandegekommen sind, wenn die zur Beschlußfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die betreffende Satzung oder das andere Kreisrecht durch öffentliche Bekanntmachung hinweist.