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§ 73 SächsLKrO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) § 3 Abs. 5 gilt auch für Satzungen und anderes Kreisrecht, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die betreffende Satzung oder das andere Kreisrecht durch öffentliche Bekanntmachung hinweist.