§ 73 SächsLKrO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) § 3 Abs. 5 gilt auch für Satzungen und anderes Kreisrecht, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die betreffende Satzung oder das andere Kreisrecht durch öffentliche Bekanntmachung hinweist.