§ 12 BremAbgG - Altersversorgung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Mitglieder der Bürgerschaft erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung eine monatliche Altersversorgungsentschädigung in Höhe von 750 Euro. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass die Altersversorgungsentschädigung für die Altersversorgung der Mitglieder der Bürgerschaft und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner oder der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Die Nachweise haben innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen. Haben Mitglieder der Bürgerschaft bei Aufnahme der Zahlung der zusätzlichen Entschädigung keine Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder, ist eine Unterstützung gemäß Satz 2 für den Fall der Heirat, der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Geburt oder Adoption des Kindes innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.
(2) Für die Anpassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge gilt § 6 entsprechend.
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht an Mitglieder der Bürgerschaft gezahlt, die die Höchstversorgung gemäß §§ 12, 13 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 377) geändert worden ist, erreicht haben.
Anpassung der Entschädigung für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
Vom 18. April 2024 (Brem.GBl. S. 211)
Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 94) wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2022 bis Juli 2023 ermittelte Maßzahl beträgt 8,39 %.
Demnach betragen ab 1. Juli 2024
- | die Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 | 6.176,55 Euro |
---|---|---|
- | die Altersversorgungsentschädigung gemäß § 12 BremAbgG | 1.010,78 Euro |
- | der Beitrag zur Pflegeversicherung | 9,19 Euro |
- | die Messzahl der Altersentschädigung nach altem Recht gemäß § 55a Absatz 6 BremAbgG | 3.436,56 Euro |
- | die Aufwandsentschädigung der nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitglieder der Deputationen gemäß § 7 DepG | 580,03 Euro |