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§ 12 BremAbgG - Anspruch auf Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

Ein ehemaliger Abgeordneter erhält auf Antrag nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet und der Bürgerschaft zwei Jahre angehört hat. Mit jedem über acht Mandatsjahre hinausgehenden Jahr bis zum zwölften Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher. § 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.