§ 54 PersVG LSA - Gesamtpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand. § 22 gilt entsprechend.