§ 95 NPersVG - Schulpersonalvertretungen; Auszubildendenpersonalrat

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) In Schulen wird ein Schulpersonalrat gebildet. In Seminaren wird ein Auszubildendenpersonalrat gebildet; die §§ 50 bis 58 finden keine Anwendung.

(2) In jeder nachgeordneten Schulbehörde wird ein Schulbezirkspersonalrat, in der obersten Schulbehörde ein Schulhauptpersonalrat gebildet (Schulstufenvertretungen). Jede Schulstufenvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.