§ 34 SächsFAG - Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

  1. 1.

    zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,

  2. 2.

    zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern,

  3. 3.

    zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Landkreise und

  4. 4.

    drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören bei:

  1. 1.

    die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und

  2. 2.

    vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500.000 EUR.

(3) Der Beirat prüft im Abstand von zwei Jahren den Anpassungsbedarf

  1. 1.

    bei dem Finanzverteilungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2;

  2. 2.

    bei dem Finanzkraftverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1;

  3. 3.

    bei den Ausgleichsbeträgen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5.

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i 50.000 EUR aus der Finanzausgleichsmasse.