§ 47 SächsGemO - Sonstige Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sie unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.