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§ 42 SpG - Gewährträger

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640 2

(1) Der Sparkassenverband haftet für die Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Landesbausparkasse können den Gewährträger erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Landesbausparkasse nicht befriedigt worden sind.

(2) Der Gewährträger stattet die Landesbausparkasse mit einem Stammkapital aus. Das Nähere regelt die Satzung der Landesbausparkasse. Der Gewährträger kann durch Satzung bestimmen, dass die Sparkassen das Stammkapital unmittelbar aufbringen.

(3) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Landesbausparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können als weitere Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag der Gewährträger aufgenommen werden. Der Vertrag und seine Änderung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 8 Abs. 4 bis 10 und § 30 Abs. 3 Satz 5 gelten entsprechend.