§ 42 SpG - Träger der Landesbausparkasse
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Träger der Landesbausparkasse ist der Sparkassenverband. Der Träger unterstützt die Landesbausparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der Landesbausparkasse gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Träger stattet die Landesbausparkasse mit einem Stammkapital aus. Das Nähere regelt die Satzung der Landesbausparkasse. Der Träger kann durch Satzung bestimmen, dass die Sparkassen das Stammkapital unmittelbar aufbringen.
(3) Die Landesbausparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Landesbausparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können als weitere Träger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag der Träger aufgenommen werden. Der Vertrag und seine Änderung bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 8 Abs. 4 bis 9 und § 30 Abs. 3 Satz 5 gelten entsprechend.