§ 28 ThürWaldG - Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Das Land unterstützt den Privat- und Körperschaftswald durch kostenfreie Betreuung, Beratung und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes. Im Privatwald sind die Belange des bäuerlichen Waldeigentums besonders zu berücksichtigen. Aus Gründen der Verpflichtung für das Gemeinwohl wie auch zur fachlichen und finanziellen Förderung der Forstwirtschaft (§ 27 Abs. 1) gewährleistet das Land die staatliche Beförsterung privater und körperschaftlicher Waldbesitzer nach Absatz 4.
(2) Die Staatsforstverwaltung führt auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag den forsttechnischen Betrieb durch. Soweit er kein eigenes forstliches Leitungspersonal (Privatforstamt) vorhält, soll die örtlich zuständige untere Forstbehörde die forsttechnische Leitung auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag übernehmen.
(3) Die Übernahme der forsttechnischen Leitung für den Körperschaftswald ist kostenfrei. Die Durchführung des forsttechnischen Betriebs wird auf Antrag gegen Kostenbeitrag von den unteren Forstbehörden übernommen. Im Fall der Übernahme haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Kostenbeiträge für den Privat- und Körperschaftswald werden aus den auf Landesebene tatsächlich entstandenen persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme der Versorgungsanteile ermittelt. Die Kostenbeiträge der Waldeigentümer sind für Privatwaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 1.000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis 100 Hektar zu staffeln. Für Privatwaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 1.000 Hektar und für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 100 Hektar wird ein einheitlicher Kostenbetrag festgelegt. Die Kostenbeiträge werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.
(5) Für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße von mehr als 100 Hektar kann bei der Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs besondere Ertragsschwäche berücksichtigt werden. Für Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldgröße bis zu 100 Hektar erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs ohne Berücksichtigung besonderer Ertragsschwäche.
(6) Für Erstaufforstungs- und Ausgleichsaufforstungsflächen bis zu einem Bestandsalter von höchstens 20 Jahren, Niederwald, Naturwaldparzellen, Totalreservate, Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten, Nichtholzboden oder für nicht forstliche Betriebsflächen ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf ein Drittel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes.
(7) Die mit Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragten Bediensteten der Staatsforstverwaltung dürfen ohne Genehmigung der Waldeigentümer keine Auskünfte über Kenntnisse geben, die sie aufgrund dieser Tätigkeit erlangt haben.