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§ 116 NSchG - Aufgabe von Schulanlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

1Werden Schulanlagen, die nach dem 1. Januar 1966 mit Landesmitteln gefördert worden sind, nicht mehr für kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt oder werden sie veräußert, so ist dem Land grundsätzlich ein angemessener Wertausgleich für die gewährten Zuwendungen zu leisten. 2Eine Wertminderung der Schulanlage seit der Fertigstellung ist zu berücksichtigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.