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§ 3a HmbSÜGG - Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 zuständigen Stellen bestellen, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person. Soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen verantwortlich.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine zur Vertretung berechtigte Person. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Geheimschutzbeauftragten müssen nach der höchsten der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssacheneinstufung sicherheitsüberprüft sein.

(4) Die Art der Sicherheitsüberprüfung der Sabotageschutzbeauftragten richtet sich nach derjenigen für die Personen, die eine Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 im Zuständigkeitsbereich der oder des Sabotageschutzbeauftragten wahrnehmen sollen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der oder des entsprechenden Beauftragten.