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  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 89 SPersVG - Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die §§ 87 und 88 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden entsprechend Anwendung.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.