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  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 88 SPersVG - Gemeinsame Einigungsstellen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereiches gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 75 zu bilden sind. Dabei kann die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend von § 75 geregelt werden.