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Art. 19 Verf - Wahlperiode, Zusammentritt des Landtages

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden.

(3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muss die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen stattfinden.

(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen.