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§ 37b StBerG - Zuständigkeit für die Prüfung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) 1Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

(2) 1Für die Prüfung ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. 2Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.

(3) 1Befindet sich der nach Absatz 2 maßgebliche Ort im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bereich sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet, zuständig. 2Befindet sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so ist die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

(4) Die Abnahme der Prüfung kann durch Vereinbarung auch der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes übertragen werden.

(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Zuständigkeiten gelten entsprechend für die Zulassung zur Prüfung und für die Befreiung von der Prüfung.