§ 37b StBerG - Prüfung in Sonderfällen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. 2Dabei entfallen die in § 37a Abs. 3 Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsgebiete.
(2) 1Bewerber mit den in § 36 Abs. 3 genannten Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuerberaters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes ordnungsgemäß auszuüben. 2Die Eignungsprüfung umfaßt die zur Berufsausübung notwendigen Rechtskenntnisse auf den in § 37a Abs. 3 genannten Gebieten. 3Die Prüfung in einem der genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daß er einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden Prüfungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die Entscheidung hierüber trifft der Zulassungsausschuß.
(3) Die Prüfung in verkürzter Form und die Eignungsprüfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung.
(4) Für die Prüfung in verkürzter Form und für die Eignungsprüfung gelten die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung, soweit nicht Besonderes bestimmt ist.