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§ 11 StrG - Eigentumsübergang

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.

(2) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. § 16 Abs. 3 und 4 und § 21 finden Anwendung.

(3) Vom Übergang nach Abs. 1 sind ausgeschlossen

  1. 1.
    Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen;
  2. 2.
    Ansprüche auf Entgelt für die Duldung von Versorgungsleitungen, wenn die Straßenbaulast von einer Gemeinde auf eine andere Gebietskörperschaft übergegangen ist.

(4) Bei Einziehung, einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in Abs. 1 genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach Abs. 1 übergegangen war. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.