§ 17 AbgG - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
(1) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt hat. Dasselbe gilt beim Tode eines ehemaligen Abgeordneten, der Anspruch auf Altersentschädigung hatte.
(2) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.
(3) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 12.
(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.