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§ 88 KWO LSA - Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

Für die Mitwirkung von Verwaltungsgemeinschaften bei den den Gemeinden nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben gelten nachfolgende Regelungen:

  1. 1.
    Die Verwaltungsgemeinschaft soll ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so einrichten, dass die Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglichst erleichtert wird.
  2. 2.
    Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt für ihre Mitgliedsgemeinden die dem Bürgermeister und der Gemeinde nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben.
  3. 3.
    Gemeindewahlleiter oder dessen Stellvertreter kann bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften auch ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft sein. Dieser gilt insoweit als Bediensteter der Gemeinde im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG LSA.
  4. 4.
    Die Regelung der Nr. 3 gilt auch für die Berufung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters nach §11 KWG LSA und für die Berufung der Beisitzer des Wahlvorstandes nach § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG LSA.
  5. 5.
    Die im Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und in dieser Verordnung begründeten Zuständigkeiten des Gemeinderates, des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses bleiben unberührt.
  6. 6.
    Die Verwaltungsgemeinschaft veröffentlicht die die Wahl betreffenden Bekanntmachungen in den Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Art.
  7. 7.
    Die Verwaltungsgemeinschaft kann die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Mitgliedsgemeinden auf den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft beschränken.
  8. 8.
    Die Verwaltungsgemeinschaft kann im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde bestimmen, dass einzelne Aufgaben von der Mitgliedsgemeinde erfüllt werden. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie es in der Mitgliedsgemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
  9. 9.
    Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse einer Verwaltungsgemeinschaft treffen.