§ 69 SächsGemO - Anwendung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Für den Ortschaftsrat gelten die Vorschriften über den Gemeinderat, für den Ortsvorsteher die Vorschriften über den Bürgermeister entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 49 Abs. 1 besteht für den Ortsvorsteher in den Fällen des § 68 Abs. 1 keiner Altersgrenze. Abweichend von § 51 Abs. 2 Satz 4 können Bedienstete der Gemeinde zugleich Ortsvorsteher nach § 68 Abs. 2 sein. Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Ortsvorstehers trifft der Gemeinderat.
(2) Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß Bürgerentscheide und Bürgerbegehren in entsprechender Anwendung der §§ 24 und 25 in den Ortschaften durchgeführt werden können.