§ 69 SächsGemO - Anwendung von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Für den Ortschaftsrat gelten die Vorschriften über den Gemeinderat, für den Ortsvorsteher die Vorschriften über den Bürgermeister entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 51 Abs. 2 Satz 3(4) können Bedienstete der Gemeinde zugleich Ortsvorsteher sein. Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Ortsvorstehers trifft der Gemeinderat.

(2) Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Bürgerentscheide und Bürgerbegehren in entsprechender Anwendung der §§ 24 und 25 in den Ortschaften durchgeführt werden können.

(4) Amtl. Anm.:

Die Angabe "§ 51 Abs. 2 Satz 3" lautet gemäß Artikel 2 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 des in Nummer 8 der Bekanntmachungsanordnung genannten Gesetzes ab 1. Januar 2002 "§ 51 Abs. 2 Satz 6".