§ 86 HSchG - Rechtsstellung der Lehrerinnen und Lehrer

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sind in der Regel Bedienstete des Landes. Sie sind in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden. Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und einen Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung zu führen.

(3) Zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Satz 2 im Einzelfall die Verwendung von Kleidungsstücken, Symbolen oder anderen Merkmalen zulassen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule (Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Erzieherinnen oder Erzieher) gelten Abs. 2 und 3, soweit sie selbstständig Unterricht erteilen.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an der Selbstverwaltung der Schule (§§ 127a, 127b, 131 und 133 bis 135) mit.

(6) Zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten können nach § 15a auch geeignete Personen, die nicht Lehrkräfte im Sinne des Abs. 1 sind, als externe Kräfte in der Schule eingesetzt werden. Sie können selbstständig Klassen und Gruppen pädagogisch betreuen und unterrichtsergänzende Maßnahmen durchführen. Sie sind zu pädagogischen Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 berechtigt. An den Konferenzen der Lehrkräfte können sie ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie nehmen keine Leistungsbewertungen nach § 73 vor und wirken nicht bei Versetzungsentscheidungen nach § 75 mit. Näheres regelt die Verordnung nach § 15a Abs. 3.