§ 116 SBauVO - Ordnungswidrigkeiten bei Hochhäusern (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 97 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststelleinrichtung fest stellt,
- 2.
entgegen § 104 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,
- 3.
entgegen § 112 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,
- 4.
entgegen § 112 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt,
- 5.
entgegen § 114 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.