§ 97 VwVfG M-V - Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Ein Schriftstück kann durch die Post durch Übergabe-Einschreiben oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Bei der Zustellung durch Übergabe-Einschreiben gilt das Schriftstück am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn es nicht zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.